Glossar
Mietsachschäden
Einschluss von Sachschäden an gemieteten unbeweglichen Sachen (Gebäude und fest mit dem Gebäude verbundener Sachen, zum Beispiel: Wände, Türen oder fest verklebte Auslegware) Abweichend von den allgemeinen Haftpflichtbedingungen, die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden. Ausgeschlossen sind dabei: Haftpflichtansprüche wegen- Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,- Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und Glasschäden, soweit sich der VN hiergegen besonders versichern kann. Eine Erweiterung wegen Schäden an beweglichen Sachen in Hotelzimmern, Ferienwohnungen oder- häusern, die vorübergehend gemietet wurden wird ebenfalls angeboten. In der Pferdehalter-Haftpflicht wird aufgrund besonderer Vereinbarung eingeschlossen die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an gemieteten oder gepachteten Stallungen, Reithallen, Weiden und Perdetransportanhängern, sofern diese nicht über einen anderen Vertrag versichert sind.