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Haftpflicht für Kutschen

Warum eine Haftpflicht für Kutschen?

Sowohl Tiere als auch die Kutsche stellen ein Haftungsrisiko dar.
Gemäß § 833 BGB trifft den Tierhalter eine Gefährdungshaftung für Schäden, die durch seine Tiere verursacht werden. Unabhängig von einem Verschulden seinerseits muss er für den Schaden aufkommen.
Darüber hinaus haftet der Kutschenbesitzer jedoch auch für die aus dem Betrieb der Kutsche resultierenden Schäden. Bricht beispielsweise die Achse der Kutsche, kann der Halter der Kutsche auch für etwaige Personenschäden der beförderten Personen in Anspruch genommen werden.
Für das Haftungsrisiko sind also sowohl die von den Tieren ausgehenden Gefahren als auch die von der Kutsche ausgehende Gefahr zu berücksichtigen.
Um seine Risiken abzusichern, reicht es nicht aus, die Zugtiere mit einer Tierhalter-Haftpflichtversicherung zu versehen, auch die Gefahren aus dem Betrieb einer Kutsche müssen abgesichert sein.
Hierauf sollte jeder achten, der eine Kutsche besitzt. Des weiteren ist darauf zu achten, dass im Rahmen der Haftpflichtversicherung ausreichende Versicherungssummen zur Verfügung stehen. Die Erfahrung zeigt, dass gerade bei Schadenereignissen mit Kutschen schwere Unfälle mit Verletzten häufig sind.


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Bitte beachten Sie:

Der Antrag kann unabhängig davon gestellt werden, wo Sie Ihre Pferde versichert haben. Bei Kutschen mit mehr als 6 Plätzen stellen Sie bitte eine Anfrage.

Der Vertrag beginnt frühestens mit Datum des Eingangsstempels beim Versicherer.

Der Vertrag verlängert sich nach Ablauf um jeweils ein Jahr, wenn er nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf von einem der beiden Vertragspartner schriftlich gekündigt wird.

Bitte laden Sie den Antrag herunter, drucken ihn aus und faxen Sie ihn ausgefüllt an

030 - 414 727 27